Die Satzung

Die Satzung des Vereins „Vereinigte Schützengesellschaften zu Nordwalde e.V.“ in den Fassungen vom 18.10.75, geändert am 21.02.90, zuletzt geändert am 04.08. 1999

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigte Schützengesellschaften zu Nordwalde e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nordwalde, Kreis Steinfurt.

Der Verein ist unter der Nummer -440- im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist 

  • die Pflege und der Ausbau der Gemeinschaft unter den Nordwalder Schützengesellschaften und der Sportschützen Nordwalde e.V.,
  • die Repräsentierung des Nordwalder Schützengeistes in der Öffentlichkeit,
  • die Förderung des kulturellen Lebens und die Bewahrung der heimischen Tradition,
  • die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Mitglieder bei den behördlichen Stellen,
  • die Pflege des Kontaktes zu allen Einwohnern Nordwaldes und Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Feste,
  • die zeitliche Koordinierung der Veranstaltungen der angeschlossenen Mitglieder.

 

3. Tätigkeit des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins ist auf Gemeinnützigkeit gerichtet und nicht auf Gewinnerzielung. Etwaige Gewinne können nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle in Nordwalde ansässigen Schützengesellschaften werden.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei diesem Verein beantragt werden. Über die Aufnahme eines Bewerbers und über die Zahlung eines Beitrages im Sinne von § 7, dessen Höhe und Fälligkeit, beschließt die Vertreterversammlung. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

5. Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Erklärung des Austritts ist in schriftlicher Form vorzunehmen und muss beim Präsidenten, bei dessen Abwesenheit bei einem Mitglied des Vorstandes, eingereicht werden.

Die Austrittserklärung wird jedoch erst mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem sie ausgesprochen wird, und auch nur dann, wenn sie mindestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres eingegangen ist.

Ist eine gemeinsame Veranstaltung des Vereins bereits vor Zugang der Austrittserklärung beschlossen worden, so wird der Austritt erst 3 Monate nach der Veranstaltung wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt behält das Mitglied sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Satzung.

6. Ende der Mitgliedschaft und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet 

  • bei Auflösung eines dem Verein angeschlossenen Mitgliedes mit sofortiger Wirkung,
  • durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied

  • gegen die Zwecke des Vereins, die Satzung oder die Beschlüsse der Vertreterversammlung verstößt oder wenn er die Vereinsinteressen erheblich schädigt,
  • trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Beitrag (siehe § 7) in Rückstand ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Abstimmung über einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den Gründen des Ausschlussverfahrens mündlich zu äußern. Die Abstimmung über den Ausschluss hat in geheimer Form durch die Vertreterversammlung zu erfolgen. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

Der Ausschluss wird durch die Verkündigung des Ergebnisses der Abstimmung sofort wirksam. Das Ergebnis wird dem geschäftsführenden Vorstand des Mitgliedes schriftlich mitgeteilt.

7. Finanzierung des Vereins, Beiträge der Mitglieder

Die Ausgaben des Vereins sollen grundsätzlich durch eigene Einnahmen, wie z.B. aus Gewinnen von Veranstaltungen, finanziert werden.

Zum Ausgleich von Fehlbeträgen kann der Verein von den Mitgliedern Beiträge erheben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Vertreterversammlung.

Die Beiträge müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sollen z.Zt. höchstens 100,00 € pro Mitglied und Geschäftsjahr betragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge von mehr als 100,00 € kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen werden.

8. Ansprüche ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche wegen irgendwelcher Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich darlehensweise bzw. leihweise erfolgt sind, gegen den Verein geltend machen.

9. Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder fördern und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein entsprechend den Beschlüssen der Vertreterversammlung. Insbesondere haben die Vereinsorgane der Mitglieder darauf einzuwirken, dass ihre eigenen Schützenbrüder an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  • Die Mitglieder haben die vom Verein aufgestellten Veranstaltungspläne und Richtlinien zu beachten, um den Vereinszweck zu erreichen.
  • Die Mitglieder teilen nach ihren Vorstandswahlen unverzüglich die Namen und Adressen ihrer Vorstandsmitglieder und die Namen der Vereinigten-Vertreter dem Verein mit.
  • Die Mitglieder haben darauf hinzuwirken, dass die Vereinigten-Vertreter an den Sitzungen der Vertreterversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

10. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Vertreterversammlung.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter

11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem 1. Schriftführer (in Union als Vertreter des Präsidenten),
  • dem 2. Schriftführer,
  • dem Kassierer.

Alle Personen des Vorstandes müssen einem der angeschlossenen Mitglieds-Vereine angehören.

Der Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Präsident und der Vertreter (1. Schriftführer) vertreten den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Zeitraums von 5 Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Bei den Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist – auch wiederholt – möglich.

Der Präsident und der 2. Schriftführer werden auf der Hauptversammlung nach einem Kaiserschießen gewählt. Der 1. Schriftführer und der Kassierer werden in der darauffolgenden Hauptversammlung gewählt.

Die Dauer zwischen zwei Kaiserschießen sollte fünf Jahre betragen.

12. Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus dem Vorstand des Vereins und jeweils zwei Vereinigten-Vertretern der angeschlossenen Mitglieder. Der amtierende Ortskaiser ist Mitglied der Vertreterversammlung, jedoch ohne Stimmrecht. Er soll beratend tätig sein.

Bei Abstimmungen und Wahlen in den Sitzungen der Vertreterversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht mit einer Stimme. Auch der Vorstand hat ebenfalls nur mit einer Stimme Stimmrecht. Ergibt sich bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so hat der Präsident eine zusätzliche und dadurch ausschlaggebende Stimme.

Die Vertreterversammlung hat die Aufgabe, in ihren Sitzungen Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung zu fassen. Insbesondere hat sie die Aufgabe

  • den Vorstand zu wählen,
  • den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen,
  • Ausschüsse zu bilden – z.B. einen Festausschuss – , die Veranstaltungen des Vereins ausarbeiten und organisieren,
  •  zwei Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu bestimmen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
  • über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, wobei der Vorstand kein Stimmrecht hat.

13. Wahl der Vereinigten-Vertreter zur Vertreterversammlung

Die zwei Vereinigten-Vertreter jedes Mitgliedes werden durch das einzelne Mitglied für jeweils mindestens zwei Jahre bestimmt. Eine Wiederwahl – auch wiederholt – ist möglich.

Sie erhalten durch ihre Wahl die Vollmacht, das angeschlossene Mitglied mit ihrem Stimmrecht in der Vertreterversammlung zu vertreten.

Die Vereinigten-Vertreter müssen den Vorstand des Mitgliedes über die Tätigkeit des Vereins eingehend und zeitnah unterrichten.

Über die Durchführung der Wahlen der Vereinigten-Vertreter werden keine weiteren Bestimmungen für das Mitglied durch den Verein erteilt.

Wird jedoch ein Vereinigten-Vertreter in den Vorstand des Vereins gewählt, so hat das Mitglied unverzüglich einen neuen Vereinigten-Vertreter zu bestimmen.

14. Sitzungen der Vertreterversammlung

Sitzungen der Vertreterversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind durch den Vorstand oder durch ein Mitglied der Vertreterversammlung auf dessen Verlangen hin einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Der Präsident oder sein Vertreter leitet die Sitzungen. Er kann dieses Recht auf eine Person der Vertreterversammlung während der Sitzung übertragen.

Die 1. und 2. Vorsitzenden der angeschlossenen Mitglieder können an diesen Sitzungen teilnehmen und beratend tätig werden. Sie haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind als Vertreter gemäß § 12 der Satzung vom Mitglied dazu gewählt worden. Außerdem muss ihre Teilnahme mindestens eine Woche vor der Sitzung dem Präsidenten oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden protokolliert. Ausfertigungen des Protokolls erhalten alle Personen der Vertreterversammlung sowie die 1. Vorsitzenden der Mitglieder. Die Protokolle sind möglichst zeitnah zuzustellen.

Auf der nächsten Sitzung wird das Protokoll verlesen. Es muss mit Stimmenmehrheit angenommen und von mindestens drei Personen der Vertreterversammlung unterzeichnet werden.

15. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung wird geheim abgestimmt bzw. gewählt.

16. Recht auf Anhörung des Vorstandes

Der Vorstand hat das Recht, mit bis zu drei Personen auf den Vorstandsversammlungen seiner Mitglieder über Belange des Vereins zu sprechen.

Er kann dieses Recht nach vorheriger 8-tägiger Anmeldung beim Vorstand des Mitglieds wahrnehmen.

17. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist wirksam, wenn von den Mitgliedern der Vertreterversammlung mindestens 2/3 anwesend sind und von diesen mindestens 2/3 der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Mitglieder. Die gespendeten Ausrüstungsgegenstände fallen an die jeweiligen Spender zurück. Die Liste der Ausrüstungsgegenstände mit den Namen der jeweiligen Spender führt der Schriftführer.

18. Änderung der Satzung

Die Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Vertreterversammlung, der mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vertreterversammlung gefasst sein muss.

Eine Beschlussfassung ist nur dann möglich, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinweist.

Anträge der Mitglieder auf Satzungsänderung sind beim Vorstand zu stellen, der sie in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat.

19. Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist in der Sitzung der Vertreterversammlung am 04. 08. 99 beschlossen worden. Die Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Damit wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

Nordwalde, den 04. August 1999